WILLKOMMEN

WILLKOMMEN

Vereinssatzung

Vereinssatzung

Datum : 09.20.2404

Satzung und Ordnungen des
Sport-Club Kempenich e.V.

§ 1
Name, Sitz und Zweck

  1. Der Verein führt den Namen Sport-Club Kempenich e.V. Er hat seinen Sitz in Kempenich. Der Verein ist Mitglied des Sportbundes Rheinland im Landessportbund Rheinland-Pfalz und der zuständigen Fachverbände. Er ist in das Vereinsregister beim Amtsgericht Andernach eingetragen.
  2. Der Verein verfolgt ausschliesslich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts “steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung. Der Zweck des Vereins ist die Förderung des Sportes und der sportlichen Jugendarbeit. Der Satzungszweck wird insbesondere durch die Förderung sportlicher Übungen und Leistungen verwirklicht. Dazu gehören auch der Bau und die Unterhaltung von Sportanlagen. Der Verein ist selbstlos tätig, er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.
  3. Der Verein ist parteipolitisch, konfessionell und rassisch neutral.

§ 2
Erwerb der Mitgliedschaft

  1. Mitglied des Vereins kann jede natürliche Person werden.
  2. Wer die Mitgliedschaft erwerben will, hat an den geschäftsführenden Vorstand ein schriftliches Aufnahmegesuch zu richten.
  3. Bei Minderjährigen ist die Zustimmung der gesetzlichen Vertreter erforderlich.
  4. Über die Aufnahme entscheidet der geschäftsführende Vorstand. Er ist nicht verpflichtet dem Antragsteller die Gründe einer evtl. Ablehnung mitzuteilen.
  5. Mit der Anmeldung unterwirft sich jedes Mitglied den Bestimmungen dieser Satzung und den Vorschriften des Vereinsrechts nach §§ 21 bis 79 BGB.
  6. Der Eintritt in den Verein ist gebührenfrei. Bei Wiedereintritt in den Verein ist ein Eintrittsgeld zu entrichten, sofern die Gründe, die zum Austritt führten, in der Person des Mitgliedes begründet lagen. Die Höhe des Wiedereintrittsgeldes wird vom geschäftsführenden Vorstand festgesetzt.

§ 3
Beendigung der Mitgliedschaft

  1. Die Mitgliedschaft erlischt durch Austritt, Tod, Ausschluss oder Auflösung des Vereins.
  2. Die Austrittserklärung ist schriftlich an ein Mitglied des Präsidiums zu richten. Der Austritt ist nur zum Schluss eines Kalendervierteljahres unter Einhaltung einer Frist von 6 Wochen zulässig.
  3. Verpflichtungen dem Verein gegenüber sind bis zum Ablauf des laufenden Kalendervierteljahres zu erfüllen.
  4. Ein Mitglied kann, nach vorheriger Anhörung, vom geschäftsführenden Vorstand aus dem Verein ausgeschlossen werden:
    a) wegen Nichterfüllens satzungsgemässer Verpflichtungen und Missachtung von Anordnungen der Organe des Vereins.
    b) wegen Nichtbezahlung von 6 Monatsbeiträgen trotz Mahnung.
    c) wegen eines schweren Verstosses gegen die Interessen des Vereins
    d) wegen groben unsportlichen Verhaltens.
    e) wegen unehrenhafter Handlungen.

§ 4
Beiträge

  1. Der Mitgliedsbeitrag sowie Sonderbeiträge, Aufnahmegebühren und Umlagen werden von der Mitgliederversammlung festgelegt. Der Gesamtvorstand kann in begründeten Fällen Beiträge, Aufnahmegebühren und Umlagen ganz oder teilweise erlassen oder stunden. Ehrenmitglieder können von der Pflicht zur Zahlung von Beiträgen und Umlagen befreit werden.
  2. Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind oder durch unverhältnismässig hohe Vergütungen begünstigt werden.

§ 5
Stimmrecht und Wählbarkeit

  1. Stimmberechtigt sind alle Mitglieder vom vollendeten 18. Lebensjahr an.
  2. Jüngere Mitglieder können an der Mitgliederversammlung und den Abteilungsversammlungen teilnehmen.
  3. Als Vorstandsmitglieder sind Mitglieder vom vollendeten 18. Lebensjahr an wählbar.
  4. Bei der Wahl der Jugendvertreter haben alle jugendlichen Mitglieder bis zum 18 an Stimmrecht.
  5. Als Jugendvertreter können Mitglieder vom vollendeten 14. Lebensjahr an gewählt werden.

§ 6
Sonstige Rechte der Mitglieder / Rechtsmittel

  1. Den Mitgliedern stehen die Anlagen und Gerätschaften des Vereins zur Benutzung zur Verfügung.
  2. Jedes Mitglied kann in allen Abteilungen des Vereins Sport treiben.
  3. Gegen eine Ablehnung der Aufnahme, gegen einen Ausschluss sowie gegen eine Massregelung ist Einspruch zulässig. Dieser ist innerhalb von zwei Wochen - vom Zugang des Bescheides gerechnet - bei einem Mitglied des Präsidiums schriftlich einzureichen. Über den Einspruch entscheidet der Gesamtvorstand endgültig.

§ 7
Massregelungen

  1. Gegen Mitglieder, die gegen die Satzung oder gegen Anordnungen der Vereinsorgane bzw. der Betreuer und Übungsleiter verstossen, können nach vorheriger Anhörung vom geschäftsführenden Vorstand folgende Massnahmen verhängt werden:
    a)Verweis.
    b)Geldstrafen bis 25,00 €.
    c)zeitlich begrenztes Verbot zur Teilnahme des Sportbetrieb und den Veranstaltungen des Vereins.
    d)zeitlich unbegrenztes Verbot des Betretens und der Benutzung der Sportanlagen.
    e)Ausschluss aus dem Verein.
  2. Massregelungen sind mit Begründung und Angabe der Rechtsmittel auszusprechen.
  3. Der Bescheid ist mit eingeschriebenem Brief zuzustellen. Hilfsweise kann der Bescheid durch zwei Vorstandsmitglieder zugestellt werden.

§ 8
Vereinsorgane

  1. Organe des Vereins sind:
    a) Mitgliederversammlung
    b) Präsidium (Geschäftsführender Vorstand)
    c) Gesamtvorstand
    d) Jugendversammlung

§ 9
Mitgliederversammlung

  1. Oberstes Organ des Vereins ist die Mitgliederversammlung.
  2. Eine ordentliche Mitgliederversammlung (Jahreshauptversammlung) findet jedes Jahr statt.
  3. Die Einberufung der ordentlichen Mitgliederversammlung erfolgt durch das Präsidium durch Veröffentlichung im amtlichen Mitteilungsblatt der Verbandsgemeinde Brohltal. Mitglieder, die dieses Mitteilungsblatt nicht erhalten, müssen schriftlich eingeladen werden.
  4. Zwischen dem Tage der Einladung und dem Termin der Versammlung muss eine Frist von mindestens  2 Wochen liegen.
  5. Eine ausserordentliche Mitgliederversammlung ist innerhalb einer Frist von 2 Wochen mit entsprechender Tagesordnung einzuberufen, wenn es das Präsidium oder der Gesamtvorstand beschliesst, oder ein Viertel der Mitglieder schriftlich beim Präsidium beantragt hat.
  6. Mit der Einberufung der ordentlichen Mitgliederversammlung ist die Tagesordnung mitzuteilen. Diese muss folgende Punkte enthalten:
    a) Entgegennahme der Berichte
    b) Kassenbericht und Bericht der Kassenprüfer
    c) Entlastung des Vorstandes
    d) Wahlen zum Vorstand sowie Wahl bzw. Bestätigung der Leiter der einzelnen Fachabteilungen
    e) Beschlussfassung über vorliegende Anträge
    f) Wahl der Kassenprüfer
    g) Satzungsänderungen und Ordnungen
    h) Festsetzung der Höhe und Fälligkeit der Aufnahmegebühren, Mitgliedsbeiträge und Umlagen
    i) Ehrungen
  7. Die Mitgliederversammlung ist ohne Rücksicht auf die Zahl der erschienenen Mitglieder beschlussfähig.
  8. Die Entscheidungen der Mitgliederversammlung werden mit einfacher Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen beschlossen. Bei Stimmengleichheit gilt ein Antrag als abgelehnt.
  9. Über Anträge, die nicht in der Tagesordnung verzeichnet sind, kann in der Mitgliederversammlung nur abgestimmt werden, wenn diese mindestens zwei Tage vor der Versammlung schriftlich bei einem Mitglied des Präsidiums eingegangen sind. Es sei denn, die Mitgliederversammlung erkennt die Dringlichkeit mit Zweidrittelmehrheit an.
  10. Dem Antrag eines Mitgliedes auf geheime Abstimmung muss entsprochen werden.

§ 10
Eigenständigkeit der Vereinsjugend

  1. Zur Vereinsjugend gehören alle Kinder und Jugendliche bis 18 Jahre, sowie die gewählten und berufenen Mitarbeiter und Mitarbeiterinnen der Vereinsjugendarbeit.
  2. Die Vereinsjugend führt und verwaltet sich im Rahmen dieser Satzung und der Jugendordnung selbständig. Sie entscheidet über die ihr zur Verfügung gestellten Mittel in eigener Zuständigkeit.
  3. Sie wird geleitet durch einen Jugendausschuss. Dieser wird in einer Jugendvollversammlung gewählt. Der Jugendleiter, bei Bedarf auch ein Jugendsprecher oder eine Jugendsprecherin, vertreten die Interessen der Jugend im Gesamtvorstand.

§ 11
Vorstand

  1. Der Vorstand arbeitet:
    a) als Präsidium (Geschäftsführender Vorstand)
    1. bestehend aus vier gleichberechtigten Mitgliedern
    2. Die Mitglieder des Präsidiums können aus ihrer Mitte einen Sprecher wählen.
    3. Das Präsidium kann intern den Kassenwart und Geschäftsführer wählen.
    b) als Gesamtvorstand bestehend aus:
    1. geschäftsführenden Vorstand
    2. Stellvertreter des Kassenwarts
    3. Jugendleiter
    4. Stellvertreter des Jugendleiters
    5. Referent für Öffentlichkeitsarbeit
    6. Haus- und Gerätewart
    7. Stellvertreter des Haus- und Gerätewarts
    8. Abteilungsleiter der Fachabteilungen
  2. Vorstand im Sinne des § 26 BGB sind die Mitglieder des Präsidiums. Sie vertreten den Verein gerichtlich und aussergerichtlich. Jeder von Ihnen ist allein vertretungsberechtigt.
  3. Der Jugendleiter und sein Stellvertreter werden in einer gesondert einberufenen Versammlung von der Jugend des Vereins gewählt (vgl. § 5 Ziffer 3). Die Wahl bedarf der Bestätigung der Mitgliederversammlung.
  4. Die Abteilungsleiter der Fachabteilungen werden von den Abteilungsversammlungen gewählt. Ihre Wahl bedarf der Bestätigung durch die Mitgliederversammlung.
  5. Die Sitzungen des geschäftsführenden Vorstandes und des Gesamtvorstandes werden vom Präsidium einberufen. Den Vorsitz führt abwechselnd ein Mitglied des Präsidiums. Haben die Mitglieder des Präsidiums aus ihrer Mitte einen Sprecher gewählt, so soll er die Sitzungen leiten.
  6. Der Gesamtvorstand tritt zusammen, wenn es das Vereinsinteresse erfordert oder ein Mitglied des Vorstandes es beantragt.
  7. Der geschäftsführende Vorstand als auch der Gesamtvorstand ist beschlussfähig, wenn die Hälfte seiner Mitglieder anwesend sind.
  8. Bei Ausscheiden eines Vorstandsmitgliedes ist der Gesamtvorstand berechtigt, ein neues Mitglied kommissarisch bis zur nächsten Wahl zu berufen.
  9. Dem Gesamtvorstand obliegt die Leitung des Vereins. Insbesondere ist er zuständig für:
    a)die Durchführung der Beschlüsse der Jahreshauptversammlung
    b)die Bewilligung von Ausgaben
    c)alle Entscheidungen, soweit die Vereinsinteressen berührt sind
  10. Der geschäftsführende Vorstand ist für Aufgaben zuständig, die aufgrund ihrer Dringlichkeit einer schnellen Erledigung bedürfen.
  11. Der Gesamtvorstand ist über die Tätigkeit des geschäftsführenden Vorstands laufend zu informieren.
  12. Den Mitgliedern des Vorstandes obliegt die Erfüllung der Aufgaben, die sich aus ihrem Tätigkeitsbereich ergeben.
  13. Die Mitglieder des Präsidiums, und der Referent für Öffentlichkeitsarbeit haben das Recht an allen Sitzungen der Abteilungen, Ausschüsse und Mannschaften beratend teilzunehmen.
  14. Der Jugendleiter und sein Stellvertreter haben das Recht an allen Sitzungen teilzunehmen, in denen Fragen des Jugendsports behandelt werden.
  15. Der Ehrenvorsitzende ist berechtigt, an allen Sitzungen des Gesamtvorstandes mit beratender Stimme teilzunehmen.

§ 12
Ausschüsse

  1. Der Gesamtvorstand kann für bestimmte Vereinsaufgaben Ausschüsse bilden, deren Mitglieder vom Gesamtvorstand berufen werden.
  2. Die Mitglieder des Ausschusses wählen einen Vorsitzenden. Der Ausschussvorsitzende unterrichtet den Gesamtvorstand über die Arbeit und Vorschläge des Ausschusses.

§ 13
Abteilungen

  1. Für die im Verein betriebenen Sportarten bestehen Abteilungen oder werden im Bedarfsfall durch Beschluss des Gesamtvorstandes gegründet.
  2. Die Abteilung wird durch ihren Leiter, den Stellvertreter oder Mitarbeiter, denen besondere Aufgaben übertragen sind, geleitet.
  3. Die Abteilungsstruktur wird vom Gesamtvorstand festgelegt.
  4. Abteilungsleiter, Stellvertreter und Mitarbeiter werden von der Abteilungsversammlung gewählt.
  5. Die Abteilungsleiter gehören dem Gesamtvorstand an, sofern ihre Wahl von der Mitgliederversammlung bestätigt wird.
  6. Die Abteilungsleitung hat die Interessen des Gesamtvereins zu beachten und ist auf Verlangen jederzeit zur Berichterstattung verpflichtet.
  7. Für die Abteilungen können im Bedarfsfalle zum Vereinsbeitrag Abteilungs- oder Aufnahmebeiträge erhoben werden. Die Erhebung eines Sonderbeitrags bedarf der vorherigen Zustimmung des Gesamtvorstandes.

§ 14
Protokollierung der Beschlüsse

  1. Über die Beschlüsse und Wahlen der Mitgliederversammlung, des geschäftsführenden Vorstandes, des Gesamtvorstandes, der Ausschüsse und Abteilungen sowie der Jugendversammlung ist jeweils ein Protokoll anzufertigen, das vom Versammlungsleiter und dem von ihm bestimmten Protokollführer zu unterzeichnen ist. Eine Ausfertigung des Protokolls ist an das Präsidium weiterzuleiten.

§ 15
Wahlen

  1. Die Mitglieder des Gesamtvorstandes und die Kassenprüfer werden einzelnen für ihr Amt von der Jahreshauptversammlung für die Dauer von zwei Jahren mit der Massgabe gewählt, dass ihr Amt bis zur Durchführung der Neuwahlen fortdauert. Wiederwahl ist möglich.
  2. Entsprechendes gilt für die Wahl der Abteilungsleiter, der stellvertretenden Abteilungsleiter und der Mitarbeiter in den Abteilungen durch die Abteilungsversammlungen.

§ 16
Kassenprüfung

  1. Die Kasse des Vereins sowie die Kassen der Abteilungen werden in jedes Jahr durch zwei von der Mitgliederversammlung des Vereins gewählte Kassenprüfer geprüft.
  2. Die Kassenprüfer erstatten der Mitgliederversammlung einen Prüfungsbericht und beantragen bei ordnungsgemässer Führung der Kassengeschäfte die Entlastung des Kassenwarts und seines Stellvertreters.

§ 17
Ordnungen

  1. Zur Durchführung der Satzung gibt sich der Verein eine Geschäftsordnung, eine Finanzordnung, eine Jugendordnung sowie eine Ehrungsordnung. Die Ordnungen werden von der Mitgliederversammlung mit einer Zweidrittelmehrheit beschlossen.

§18
Auflösung des Vereins

  1. Die Auflösung des Vereins kann nur in einer zu diesem Zweck einberufenen ausserordentlichen Mitgliederversammlung beschlossen werden.
  2. Die Einberufung einer solchen Versammlung darf nur erfolgen, wenn es der Gesamtvorstand mit einer Mehrheit von Dreiviertel aller seiner Mitglieder beschlossen hat, oder von Zweidrittel der stimmberechtigten Mitglieder des Vereins schriftlich gefordert wurde.
  3. Die Versammlung ist beschlussfähig, wenn mindestens 50 % der stimmberechtigten Mitglieder anwesend sind. Die Auflösung kann nur mit einer Mehrheit von Dreiviertel der erschienenen stimmberechtigten Mitglieder beschlossen werden. Die Abstimmung ist namentlich vorzunehmen. Sollten beider ersten Versammlung weniger als 50 % der stimmberechtigten Mitglieder anwesend sein, ist innerhalb von vier Wochen eine zweite Versammlung einzuberufen, die dann mit einer Mehrheit von Dreiviertel der anwesenden stimmberechtigten Mitglieder beschlussfähig ist.
  4. Bei Auflösung oder Aufhebung des Vereins oder bei Wegfall seines bisherigen Zwecks fällt sein Vermögen an die Gemeinde Kempenich, mit der Zweckbestimmung, dass dieses Vermögen unmittelbar und ausschliesslich zur Förderung des Sports verwendet werden darf.

§ 19
Inkrafttreten

  1. Die vorstehende Satzung wurde von der Mitgliederversammlung am 17.10.2003 genehmigt und tritt mit dem gleichen Tag in Kraft.

 

Zur Durchführung der Vorstandsarbeit
im Sport-Club Kempenich e.V. wird diese Geschäftsordnung erlassen.

§ 1
Mitglieder

  1. Dem Vorstand gehören die in § 11 der Satzung genannten Personen an.

§ 2
Vorsitz

  1. Die Sitzungen des Vorstandes werden abwechselnd von einem Mitglied des Präsidiums geleitet.
  2. Haben die Mitglieder des Präsidiums einen Sprecher gewählt, so soll dieser den Vorsitz führen.

§ 3
Sitzungen

  1. Der Gesamtvorstand wird vom Präsidium mit einer Frist von mindestens 7 Tagen einberufen.
  2. Der Gesamtvorstand tritt entsprechend den Bestimmungen der Satzung zusammen.
  3. Jedes Mitglied des Vorstandes kann verlangen, dass ein von ihm vorgeschlagener Beratungsgegenstand, der den SC Kempenich betrifft, auf die Tagesordnung gesetzt wird.
  4. Die Sitzungen des Vorstandes sind grundsätzlich nichtöffentlich, es sei denn, es wird öffentliche Sitzung beantragt.

§4
Beschlussfähigkeit

  1. Der geschäftsführende Vorstand als auch der Gesamtvorstand ist beschlussfähig, wenn die Hälfte seiner Mitglieder anwesend sind.
  2. Die Entscheidungen werden mit einfacher Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen beschlossen. Bei Stimmengleichheit gilt ein Antrag als abgelehnt.

§5
Stimmrecht

  1. Jedes Mitglied des Vorstandes hat eine Stimme.

§6
Versammlungsprotokolle

  1. Über alle Versammlungen sind Protokolle zu führen. Aus ihnen müssen Datum, Versammlungsort, Name der Teilnehmer, Gegenstände der Beschlussfassung in der Reihenfolge der Behandlung, die Beschlüsse und das Abstimmungsergebnis ersichtlich sein.
  2. Die Protokolle sind vom Versammlungsleiter und dem Protokollführer zu unterzeichnen.
  3. Bei der nächsten Sitzung ist eine Ausfertigung des Protokolls den Mitgliedern des Vorstandes vorzulegen. Das Protokoll gilt als genehmigt, wenn nicht innerhalb von 14 Tagen, gerechnet von der Vorlage im Vorstand, schriftlich Einspruch gegen die Fassung des Protokolls erhoben worden ist.

§7
Geschäftsverteilungsplan

  1. Das Präsidium hat in Übereinstimmung mit der Satzung und den Ordnungen einen Geschäftsverteilungsplan aufzustellen, der die Aufgaben der einzelnen Vorstandsmitglieder regelt.
  2. Die Mitglieder des Präsidiums können und sollen sich gegenseitig vertreten.

§8
Inkrafttreten

  1. Die Geschäftsordnung für den Vorstand des Sport-Club Kempenich e.V. tritt gemäss Beschlussfassung der Jahreshauptversammlung vom 17.10.2003 mit dem gleichen Tag in Kraft.

 

Finanzordnung des
Sport-Club Kempenich e.V.

§ 1
Grundsatz der Sparsamkeit

  1. Die Finanzwirtschaft des Vereins ist sparsam zu führen.

§ 2
Jahresabschluss

  1. Im Jahresabschluss, der durch den Kassenwart aufzustellen ist, sind die Einnahmen und Ausgaben nachzuweisen und die Schulden und das Vermögen aufzuführen.
  2. Nach der Prüfung durch die gewählten Kassenprüfer erstattet der Kassenwart dem Gesamtvorstand über das Ergebnis Bericht.
  3. Nach Genehmigung durch den Gesamtvorstand erfolgt die Veröffentlichung der Jahresrechnung in der Mitgliederversammlung.

§ 3
Kassenwart

  1. Der Kassenwart trägt die Verantwortung für die Kassengeschäfte.
  2. Zahlungen werden vom Kassenwart nur geleistet, wenn sie ordnungsgemäss angewiesen sind.
  3. Der Kassenwart hat das Präsidium regelmässig über die Kassenlage zu berichten.

§ 4
Zahlungsverkehr

  1. Der Zahlungsverkehr ist möglichst bargeldlos und grundsätzlich über die Bankkonten des Vereins abzuwickeln
  2. Über jede Einnahme oder Ausgabe muss ein Beleg vorhanden sein.
  3. Belege müssen den Tag der Ausgabe, den Betrag und den Verwendungszweck enthalten.
  4. Die sachliche Berechtigung der Ausgaben ist durch Unterschrift zu bestätigen.
  5. Bei Gesamtberechnungen ist auf dem Deckblatt die Zahl der Unterbelege zu vermerken.
  6. Über die Konten des Vereins kann der Kassenwart verfügen.
  7. Für den Fall der Verhinderung kann ein weiteres Präsidiumsmitglied zur Unterschrift ermächtigt werden.

§ 5
Eingehen von Rechtsverbindlichkeiten

  1. Das Eingehen von Rechtsverbindlichkeiten ist dem Präsidium vorbehalten.
  2. Der Gesamtvorstand ist von solchen Verbindlichkeiten zu unterrichten.

§ 6
Kostenerstattung

  1. Den Mitarbeitern des Vereins sind entstehende Kosten nach den jeweils gültigen Beschlüssen des Präsidium zu erstatten.

§ 7
Finanzielle Zuwendungen

  1. Die Mitglieder erhalten keine Gewinnanteile und in ihrer Eigenschaft als Mitglieder auch keine sonstigen Zuwendungen aus Mitteln des Vereins.
  2. Sie erhalten bei ihrem Ausscheiden oder bei Auflösung oder Aufhebung des Vereins keine Anteile des Vereinsvermögens.

§ 8
Inkrafttreten

  1. Die Finanzordnung tritt gemäss Beschluss der Jahreshauptversammlung vom 17.10.2003 in Kraft.

 

Jugendordnung des
Sport-Club Kempenich e.V.

§1

  1. Die Interessen der Vereinsjugend werden vom Ausschuss für Jugendsport wahrgenommen und zwar:
    a) in allgemeinen und grundsätzlichen Angelegenheiten der Jugendarbeit und Jugendpflege
    b) bei überfachlichen oder gemeinsamen sportlichen Interessen der die Jugend berührenden Fragen oder Veranstaltungen

§2

  1. Der Jugendausschuss setzt sich zusammen aus:
    a) dem Jugendleiter.
    b) dem Stellvertreter des Jugendleiter.
    c) aus 6 Jugendsprechern.

§3

  1. Träger der sportlichen Betätigung der Jugendlichen im Verein sind die sportfachlichen Abteilungen oder bei Gruppen des Breiten- und Freizeitsportes das dafür zuständige Ressort.

§4

  1. Der Ausschuss für Jugendsport übt seine Aufgaben insbesondere aus:
    a) durch Betreuung der Jugendlichen auf allen Gebieten
    b) durch die Wahrnehmung kultureller Belange
    c) durch Pflege des Gemeinschaftssinn und Förderung jugendgemäßer Geselligkeit
    d) durch die Herstellung enger Verbindungen zu den Eltern ‚der Jugendlichen, den Schulen, anderen Jugendorganisationen und Vereinen in denen Jugendliche organisiert sind sowie den Organen der öffentlichen und freien Jugendhilfe.

§5

  1. Der Jugendausschuss vertritt den Verein in mit anderen Vereinen eingegangenen Spielgemeinschaften. Er wählt dazu aus seiner Mitte einen oder mehrere Vertreter. Zählt der Jugendleiter oder sein Stellvertreter nicht zu diesen Vertretern, so sind sie dennoch berechtigt, an allen Sitzungen der Spielgemeinschaften teilzunehmen.

§6

  1. Der Ausschuss für Jugendsport rügt Verfehlungen von Jugendlichen; insbesondere gegen die Interessen des Vereins. Er ist berechtigt, Jugendliche zeitweilig von Veranstaltungen der Abteilungen oder des Ausschusses auszuschliessen. In schwerwiegenden Fällen stellt der Ausschuss an den geschäftsführenden Vorstand Antrag zur Ergreifung von Massnahmen im Sinne des § 3 oder des § 7 der Vereinssatzung.

§7

  1. Einmal im Jahr, in der Regel einen Monat vor der ordentlichen Mitgliederversammlung beruft der Ausschuss für Jugendsport die bis 18 Jahre alten jugendlichen Mitglieder zu einer Jugendversammlung ein. Bei dieser Versammlung erstattet der Ausschuss einen Jahresbericht über die Jugendarbeit im Verein und führt eine Diskussion über den Jahresbericht sowie sonstige von der Jugend vorgetragene Wünsche und Anträge.
  2. In dieser Jugendversammlung erfolgt die Wahl des Jugendleiter, seines Stellvertreters sowie von 6 Jugendsprecher für Jugendsport.
  3. Die Wahl des Jugendleiter und seines Stellvertreters bedarf gemäss § 11 Ziffer 3 der Satzung der Bestätigung durch die Mitgliederversammlung.

§8

  1. Für die Einberufung und Durchführung der Jugendversammlung ist der Jugendleiter verantwortlich bzw. bei Verhinderung sein Stellvertreter.

§9

  1. Die Jugendordnung tritt gemäss Beschluss der Jahreshauptversammlung vom 17.10.2003 in Kraft.

 

Ehrungsordnung des
Sport-Club Kempenich e.V.

§ 1
Präambel

  1. Personen, die sich um den SC Kempenich besondere Verdienste erworben haben, können geehrt werden. Die Ehrungen bestehen in der Vergabe von Erinnerungszeichen, von Ehrennadeln, in Ernennungen zu Ehrenmitgliedern und zum Ehrenvorsitzenden.

§ 2
Ehrungen

  1. Es können verliehen werden:
    a) Erinnerungszeichen
    b) der Ehrenbrief des SC Kempenich
    c) die bronzene Ehrennadel des SC Kempenich
    d) die silberne Ehrennadel des SC Kempenich
    e) die goldene Ehrennadel des SC Kempenich
  2. Es können folgende Ernennungen vorgenommen werden:
    a) die Ernennung zum Ehrenmitglied
    b) die Ernennung zum Ehrenvorsitzenden

§ 3
Erinnerungszeichen

  1. Für besondere Anlässe (Meisterschaft, Aufstieg, Teilnahme an Endspielen etc.) können Erinnerungszeichen verliehen werden. Über die Art der Erinnerungszeichen entscheidet der Gesamtvorstand von Fall zu Fall gesondert.

§ 4
Zuständigkeiten

  1. Zuständig für die Verleihung von Erinnerungszeichen ist der Gesamtvorstand.

§ 5
Ehrenbrief, Ehrennadeln in Bronze, Silber und Gold

  1. Den Ehrenbrief des SC Kempenich kann erhalten, wer mindestens fünf Jahre ein wesentliches Vereinsamt (Vorstand, Jugendleiter, Abteilungsleiter, Übungsleiter, Betreuer oder entsprechende Ämter) innegehabt hat oder als Schiedsrichter tätig war.
  2. Die bronzene Ehrennadel kann erhalten, wer mindestens zehn Jahre ein wesentliches Vereinsamt bekleidet hat oder als Schiedsrichter tätig war.
  3. Die silberne Ehrennadel kann erhalten, wer mindestens fünfzehn Jahre ein wesentliches Vereinsamt inne hatte oder als Schiedsrichter tätig war.
  4. Die goldene Ehrennadel kann erhalten, wer sich mindestens zwanzig Jahre in den Dienst des SC Kempenich gestellt hat.
  5. Der Gesamtvorstand kann in besonders gelagerten Fällen von einer zeitlichen Bestimmung oder Voraussetzung Abstand nehmen.

§ 6
Ehrenmitglieder, Ehrenvorsitzende

  1. Zum Ehrenmitglied kann ernannt werden, wer sich nach dem Besitz der goldenen Ehrennadel weiterhin um den SC Kempenich verdient gemacht hat.
  2. Ehrenmitglieder erhalten eine vergrösserte goldene Ehrennadel mit Kranz und der Inschrift Ehrenmitglied.
  3. Zum Ehrenvorsitzenden kann ernannt werden, wer im Besitz der goldenen Ehrennadel ist und das Amt des Vereinsvorsitzenden einen längeren Zeitraum hindurch verdienstvoll geführt hat.
  4. Der Ehrenvorsitzende erhält eine vergrösserte goldene Ehrennadel mit Kranz und der Inschrift Ehrenvorsitzender.

§ 7
Anträge

  1. Die Verleihung von Ehrenbriefen, Ehrennadeln, Erinnerungszeichen sowie die Ernennung von Ehrenmitgliedern und Ehrenvorsitzenden erfolgt auf Antrag. Antragsberechtigt ist jedes Vereinsmitglied.
  2. Über die Verleihung von Ehrenbriefen, Ehrennadeln und Erinnerungszeichen entscheidet der Gesamtvorstand.
  3. Über die Ernennung zum Ehrenmitglied oder zum Ehrenvorsitzenden entscheidet die Generalversammlung (Jahreshauptversammlung) nach vorherigem Antrag des Vorstandes.

§ 8
Vereins-Treuenadeln

  1. Die bronzene Vereins-Treuenadel wird an Personen verliehen, die mindestens 25 Jahre Mitglied des SC Kempenich sind.
  2. Die silberne Vereins-Treuenadel wird an Personen verliehen, die mindestens 40 Jahre Mitglied des SC Kempenich sind.
  3. Die goldene Vereins-Treuenadel wird an Personen verliehen, die mindestens 5O Jahre Mitglied des SC Kempenich sind.
  4. Darüber hinaus können für andauernde treue Mitgliedschaft weitere Treuegaben verliehen werden.
  5. Die Feststellung über die Verleihung trifft der Gesamtvorstand.

§9
Inkrafttreten

  1. Die Ehrungsordnung tritt gemäss Beschlussfassung der Jahreshauptversammlung vom 17.10.2003 in Kraft.